Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Basierend auf der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Gesamtverband
Kunstoffverarbeitende Industrie e.V. vom 01.05.2018.

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung

  1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen.
    Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

II. Preise

  1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr- oder Ausfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, insb. für Material, Energie oder Personal um mehr als 5%, so ist jede Partei berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert.
  3. Der Lieferant ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.

III. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart
    wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich ist.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar.
  4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Alternativ ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarte Rahmenmenge an Ware zu produzieren und dem Kunden zur Abnahme anzubieten oder auszuliefern.
  5. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.
  6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferant, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
  7. Der Kunde kann den Lieferanten auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich der Lieferant nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
    Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließlich an den Lieferant zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
  2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des
    gesetzlichen Zinssatzes von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet, sofern der Lieferant nicht einen höheren Schaden nachweist.Schecks oder Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung
    und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, berechtigen den Lieferanten zur sofortigen fällig Stellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zur verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und Versandweg.
    Er ist berechtigt, einen der für seine Versandgeschäfte von ihm üblicherweise ausgewählten Versender zu den üblichen, mit diesem vereinbarten Konditionen zu beauftragen.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
  4. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Sofern der Lieferant die Ware selbst einlagert, stehen ihm Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem
    Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunde gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für den Lieferanten ausgeführt; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferanten gemäß Absatz 1 dient.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Waren durch den Kunde gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
  9. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem
    Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
    Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
  10. Ware im Ausland.
    Befindet der Liefergegenstand sich im Ausland und wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller aus dem Vertrag geschuldeter Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich der Liefergegenstand sich befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferant alle Rechte dieser Art ausüben, z. Bsp. steht ihm ggf. auch ein Pfandrecht zu. Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Lieferanten ggf. bei der Geltendmachung von Rechten der vorstehend in dieser Klausel genannten Art auf Anforderung unverzüglich zu unterstützen. Er hat auch daran mitzuwirken, wenn für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts Registrierungen oder andere Maßnahmen erforderlich sind.

VII. Mängelhaftung für Sachmängel

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produkt-beschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Im Übrigen ist auch Nr. XII Abs. 1 zu beachten. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  2. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für
    die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
  3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
  4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Nr. VIII. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden.
  5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
    Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungs-ansprüche nach sich.
  6. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
  2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
  3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Nr. 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besondere Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insb. also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferant zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferant Eigentümer der für den Kunden durch den Lieferanten selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden bei ausdrücklicher Vereinbarung nur für Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferant ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunde zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form. Der Kunde ist vor einer Beseitigung zu informieren.
  3. Sofern ein Vertrag beendet wird, die Formen jedoch noch nicht amortisiert sind, ist der Lieferant berechtigt, den restlichen Amortisationsbetrag unverzüglich im Ganzen in Rechnung zu stellen.
  4. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum
    nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferant bis zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferant hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.
  5. Bei kundeneigenen Formen gemäß Nr. 4 und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung g stellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen des Lieferanten erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferant in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

X. Entwürfe/Klischees/Unterlagen

  1. An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des Lieferanten verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält der Lieferant ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf vom Lieferanten gestaltet wurde.
  2. Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.
  3. Bei der Zurverfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde den Lieferanten von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.
  4. Die vom Lieferanten angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet wurden.
  5. An eigenen Entwürfen des Lieferanten erwirbt der Kunde nur dann Nutzungsrechte, wenn hierfür eine gesonderte Zahlung erfolgt. Im Zweifel wird dann nur ein einfaches Nutzungsrecht gewährt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist.